Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vorwort
1.1. Der Auftraggeber nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Geschäftsbedingen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Der Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegen-stände liefert.
1.5. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2. Teillieferungen sind möglich.
2.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
2.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.5. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Liefer-verpflichtung des Auftragsnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
2.6. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragsnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.7. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragsnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktritts durch den Auftragnehmer entstehen.
2.8. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunter-brechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
2.9. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
2.10. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.
3. Preise
3.1. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber entsprechend den vereinbarten Lieferbedingungen in Rechnung gestellt.
3.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3. Für die Berechnung der Preise sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
4. Zahlung
4.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2. Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden vom Austragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
4.7. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten und dann das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld.
5. Eigentumsrecht
5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Ware auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
5.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftragnehmer verpflichtet.
5.3. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
5.4. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftragsgeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
6. Gewährleistung, Garantie und Haftung
6.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserungen oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
6.2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären.
6.3. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
6.4. Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
8. Datenschutz und Adressänderung
8.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automations-unterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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